Gesetz Lufdruckwaffen 

Nr. 392 vom 9. August 2001

Mit dem Dekret Nr. 362 vom 9. August 2001, veröffentlicht in der "Gazzetta  Ufficciale" vom 4. Oktober 2001, sind die neuen Bestimmungen über die Luftdruck- und Vorderladerwaffen neu geregelt worden. 

Hier eine Auflistung der wichtigsten Neuerungen:

Kapitel I - Waffen "mit geringer Leistung"

Unter Waffen "mit geringer Leistung" fallen Kurz- und Langwaffen mit Luft- oder Gasdruck, deren kinetische Energie unter 7,5 Joule liegt (Art. 1).

Jedes Modell dieser Waffen werden von einer eigenen Kommission abgenommen ( Art. 2 ).

Jede Waffe muß eine Identifikationsnummer eingestanzt haben ( Art. 3 ). Außerdem muss ein eigener Stempel als Bestätigung, daß die kinetische Energie der Waffe unter 7,5 Joule liegt, angebracht sein ( Art. 4 ).

Die Produktion und der Import dieser Waffen unterliegt dem normalen Waffengesetz ( Art. 5 ).

Der Export dieser Waffen muß der Quästur schriftlich gemeldet werden. Wenn 10 Tage nach Eingangsbestätigung der Meldung keine Antwort erfolgt, gilt der Export automatisch als genehmigt ( Art. 6 ).

Diese Waffen können von jedem Volljährigen, gegen Vorweiß der eigenen Identität, ohne weiterer Formalität bei jedem Waffenhändler im Staatsgebiet gekauft werden, derselbe muß die Waffe im normalen Waffenausgangsregister eintragen ( Art. 7 ).

Der Besitzwechsel und die Verleihung kann nur unter Volljährigen, mit einer einfachen schriftlichen Vereinbarung gemacht werden. Für eine Verleihung, die 48 Stunden nicht überschreitet, ist diese schriftlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Minderjährigen dürfen diese Waffen nicht anvertraut werden ( Art. 7 ). 

Der Kauf, bzw. Besitz dieser Waffen muß nicht bei der Polizeibehörde gemeldet werden, auch die Anzahl ist frei und unterliegt nicht dem üblichen Waffengesetz ( Art. 8 ).

Das freie Tragen dieser Waffen ist nicht erlaubt, für das Tragen außerhalb der Wohnung muß ein beweisbares Motiv vorliegen. Die Benützung dieser Waffen ist nur Volljährigen, Minderjährigen nur unter Aufsicht von Erwachsenen, in Schießständen oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen privaten Orten vorbehalten, mit Ausnahmen für die Nationalen Sportschützensektionen (Art. 9). 

Für den Transport dieser Waffen braucht es keinen Waffentransportschein. Der Transport muss in einem Koffer, Futteral, Tasche oder Ähnlichem erfolgen und die Waffe muß entladen sein (Art. 10).

Kapitel II - Vorderladerwaffen

Der Art. 12 dieses Gesetzes definiert folgende Vorderladenwaffen: 

Replikas von Vorderladerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, mit 1 Schuss, die mit Schwarzpulver und Bleikugeln geladen und mit Zündschnur, Feuerstein oder Kapseln gezündet werden.

Das Tragen dieser Waffen unterliegt immer noch dem üblichen Waffengesetz von 1975 ( Art. 14 ). 

Die Produktion, der Import, der Export, der Kauf, der Besitzwechsel, die Verleihung, die Besitzmeldung, die Anzahl und der Transport dieser Vorderladerwaffen, wie in Art. 12 beschrieben, ist in Zukunft auch wesentlich vereinfacht, und ist mit den Luftdruckwaffen wie in Kapitel I behandelt, gleichgestellt worden ( Art. 15 ). 

P.S.: Unklar ist zur Zeit noch, wie die schon zirkulierenden Luftdruckwaffen eingestuft, bzw, gekennzeichnet werden, um in den Genuss der, in diesem Gesetz genehmigten Erleichterungen zu kommen, und ob nur Replikas der Vorderladerwaffen im Kapitel II zu Zuge kommen. ( HU/03 )

Anhang: Gesetz in Originalfassung

 


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